Tipp: Darauf solltet ihr bei einer Neuanstellung bzw. Stellenänderung besonders achten

Unsere Anstellungen werden von Kirchgemeinden vorgenommen, deren Personalverantwortliche oft die speziellen Anforderungen des katechetischen Amts nicht kennen. Oft sind die Anstellungsbedingungen suboptimal - nicht aus Willkür, sondern aus Unkenntnis.

Während das Regelwerk des "Handbuch für Gemeinden", das auf der Homepage von RefBeJuSo zu finden ist, im Kapitel 5 solide Grundlagen für die Anstellung liefert (Link: https://kgr.refbejuso.ch/index.php?id=296 ) und sogar Musterarbeitsverträge sowohl für privatrechtliche wie auch für öffentlich-rechtliche Verträge anbietet, ist das ganze Regelwerk nicht speziell für Katechet:innen ausgelegt. Zum Beispiel sind die eben erwähnten Musterarbeitsverträge für Angestellte des Katechetischen Amts und des Sozialdiakonischen Amts identisch (Die Anstellungsbedingungen des Pfarramts sind in diesem Handbuch kein Thema weil die Pfarrer:innen direkt von der Kantonalkirche angestellt werden).

Hier sind die drei Punkte, die unserer Meinung nach besonders für eine Anstellung als Katechet:in zu bedenken sind:

Zu 1. Art der Anstellung
Die Anstellung sollte nach Möglichkeit nach öffentlich-rechtlichem und nicht nach privatem Recht erfolgen.
Die anstellenden Kirchgemeinden sind frei in der Wahl des Anstellungsmodus – bei einer öffentlich-rechtlichen Anstellung sind jedoch mehr Dinge besser geregelt.

Zu 2. Das Problem mit den Pensionskassen
Viele Katechet:innen haben mehrere Teilzeitanstellungen in verschiedenen Kirchgemeinden (Kleinpensen). Wenn die Anstellungsverhältnisse mit verschiedenen Pensionskassen einhergehen, kommt es zu mehrfachen Abzügen des Koordinatsionsabzugs des versicherten Lohns. Der Koordinatsionsabzug repräsentiert den Lohnbestandteil, für den man bereits in der ersten Säule Beiträge bezahlt, und ist immer 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente. 2023 beträgt er 25'725 Fr.
   Bei mehreren Teilzeitanstellungen wirkt sich das negativ auf die Pensionskassenbeiträge aus. Es ist sogar möglich, dass jemand mit zum Beispiel zwei Teilzeitanstellungen, die beide mit einem Lohn unter der BVG-Eintrittschwelle von 22’050 Franken (Stand 2023) vergütet werden, durch die Kooperationsabzüge überhaupt nicht in der zweiten Säule versichert ist, obwohl beide Löhne zusammen für den Eintritt ins BVG reichen würden.
Abhilfemöglichkeiten dieses Missstands:
- sich bei mehreren Anstellungen nur einer Pensionskasse anzuschliessen
- manche Kirchgemeinden reduzieren in der Pensionskasse den Koordinationsabzug für Teilzeitangestellte freiwillig als überobligatorische Leistung.

Zu 3. Der SteBe
Das bei Pfarrpersonen längst eingesetzte Tool zur Lohnberechnung SteBe (https://stebe.refbejuso.ch) kann auch bei Katechet:innen eingesetzt werden.
  Es ist (derzeit noch) nicht notwendig, eine Anstellung mit diesem Tool zu planen, und es kann auch ohne SteBe eine sehr gute Anstellung
entstehen – jedenfalls solange «alles gut läuft». Die Erfahrung zeigt aber, dass - sollten Konflikte am Arbeitsplatz entstehen - diese oft deshalb schnell eskalieren, weil die Verantwortlichkeiten nicht klar geregelt sind. Daher empfehlen wir den Kirchgemeinden, diese Verantwortlichkeiten vorgängig genau zu analysieren. Dazu bietet das SteBe-Tool ausgezeichnete Möglichkeiten.
  Allerdings ist dieses Werkzeug nicht gerade selbsterklärend. Als erfahrener Berater steht den Kirchgemeinden Herr Stefan Zwygart aus dem Fokus Kirche zur Verfügung. Er wird gerne ihre Fragen beantworten oder sie «coachen».
Der Vorteil gut abgeklärter Verantwortlichkeiten erscheint umso grösser, weil die Kirchgemeinden durch die sinkenden Mitgliederzahlen der Kirchen sowieso gezwungen sein werden, umfassende Veränderungen in den Aufgabengebieten vorzunehmen.

Alfred Schlatter